Nachdem wir Euch letztes Jahr zum ersten mal das Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde Herzebrock-Clarholz vorgestellt haben, bekamen wir zahlreiche Rückmeldungen von Bürgern. Viele Bürger fanden die Ankündigung der Maßnahmen gut, denn so könnten sie die anfallenden Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Zukunft schon berücksichtigen.
Daher stellen wir Euch heute wieder die aktualisierte Version der Gemeinde vor.
Hintergrund - Rechtliche Rahmenbedingungen:
Seit dem 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG) in Kraft getreten. Der Landesgesetzgeber hat in das Kommunalabgabengesetz einen neunen § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingeführt.
Gemäß § 8a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen-und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben.
Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen.
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, dieses Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 KAG darzulegen und zu begründen.
Hiervon macht die Gemeinde Herzebrock-Clarholz Gebrauch um zwischen Straßenbau- und Kanalbaumaßnahmen unterscheiden zu können. Bei den Kanalbaumaßnahmen ist zumeist noch nicht ersichtlich, ob diese eine Beitragspflicht auslösen können. Um auch diese Maßnahmen abbilden zu können, damit die erforderliche Transparenz geschaffen wird, werden diese Maßnahmen in einer gesonderten Tabelle aufgelistet.